1. AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B

AGB – B2B als PDF herunterladen oder über office@riel-metallbau.at bzw. per Post anfordern.

2. GELTUNG

Diese AGB gelten zwischen der Ing. Riel-Stahlbau GmbH und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz “Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft (Lieferungen und Leistungen) sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Einzel- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

AGB des “Kunden“ sowie vertragliche Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung der schriftlichen Zustimmung. Vertragssprache ist Deutsch.

3. ANGEBOT

Unsere Angebote sind im Sinne ihres Inhaltes verbindlich und kostenfrei, wenn im Angebot nicht anders angeführt. Sie haben eine max. Gültigkeit von 3 Wochen ab Angebotsdatum. Amtliche Lohn- und Materialpreissteigerungen werden in Aufrechnung gebracht.

Zusagen jeglicher Art haben nur schriftlich übermittelt Geltung.

4. VERTRAGSABSCHLUSS

Wir kontrahieren ausschließlich auf Basis unserer AGB.

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Käufer nach Erhalt der Auftragsbestätigung innerhalb 5 Werktagen, diese gültig signiert retourniert. Passiert dies nicht gilt der Vertrag vollinhaltlich als akzeptiert.

Abänderungen und Auswirkungen daraus haben in beidseitiger Akzeptanz nur schriftlich Gültigkeit.

5. PLÄNE UND UNTERLAGEN

Die in Katalogen, Prospekten, Listen etc. angeführten Daten sind nur maßgeblich wenn im Angebot angeführt.

6. LIEFERUNG

Die Lieferung von Ware und Leistungen obliegt den Vertragsvereinbarungen. Wir sind berechtigt Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluß dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

Der Kunde hat die erforderliche Bewilligung Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7. MONTAGEN

Montagen auf fertigen Flächen bedingen Bearbeitungsspuren. Dies gilt nicht als Beschädigung und es entsteht kein Schadenersatzanspruch. Ausgenommen wirkliche Beschädigungen im Sinne von Zerstörung mit versicherungsrelevanter Deckung. Wenn vertraglich vereinbart, werden Verputzarbeiten ohne Angleichung an Bestand ausgeführt. Grundsätzlich werden keine endfertigen Einbauoberflächen unsererseits hergestellt.

Die fach-und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt ist dies kundenseits entsprechend Vereinbarung zu vergüten.

Bei oberflächenveredelten Teilen sind Farbnuancen nicht auszuschließen. Dies ist kein Mangel.

8. LIEFERZEIT

Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich. Wir können daher bei Lieferzeitüberschreitungen in keiner Art für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Die Lieferzeit kann nicht gehalten werden, wenn der Kunde nachträgliche Änderungen vornimmt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, seiner Lieferverpflichtung zu versagen, wenn dies durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, durch Schwierigkeiten, durch Transport, bei Arbeitseinstellungen, Aussperrungen, Ein-und Ausfuhrverbote, etc. nicht möglich ist. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, auch teilweise befugt. Verspätete Ablieferung berechtigt den Besteller, unbeschadet der Verzögerungsursache, weder zur Aufhebung des Vertrages, noch zur Beanspruchung eines Schadenersatzes.

9. ANNAHMEVERZUG

Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die leistungsausführungsspezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr von EUR 50,- pro Tag zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

10. GEFAHRENÜBERGANG

Wenn nicht anders vereinbart gilt EXW verkauft. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde.

11. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe (Fertigstellung), spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keine Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest 2 Versuche einzuräumen.

Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

Eine Weiternutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes durch welche ein weiterer Schaden droht, oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist kundenseits sofort einzustellen.

Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.

Der Kunde kann auch uns eine unverzügliche Mangelfeststellung ermöglichen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn dazu Gegebenheiten nicht konform sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

Auskünfte, Empfehlungen, etc. sind unverbindlich. Produktionstechnisch begründete Abweichungen schließen jegliche Haftung aus. Drei Monate nach Leistungserbringung ist die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen.

Unbeschadet einer früheren Verjährung verjähren Gewährleistungsansprüche vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Auftragnehmer. Abweichungen erfordern die schriftliche Form.

Begründete Mängel werden behoben. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Seitens eines Mangels gelten keine Rückschlüsse auf andere Teillieferungen.

Unsere Haftung beschränkt sich auf den Versicherungshöchstbetrag – NUR bei unternehmerischen Kunden.

Ersatzansprüche sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Haftungsausschluss gegenüber Ansprüchen an unsere Mitarbeiter. Haftungsausschluss für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte oder unterlassene Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden od. nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

12. PREISE

Sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und gelten grundsätzlich ab Werk ohne Verladung. Für Kundenangeordnete zusätzliche Leistungen besteht Entgeltanspruch. Wir sind aus eigenem berechtigt die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen wenn amtliche Lohn- und Materialpreissteigerungen eintreten. Ebenso aus dem Titel veränderlicher Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkursschwankungen und geopolitischem Risiko. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

Technisches Normenwerk in der jeweils gültigen Fassung dient als Berechnungs- und Abrechnungsbasis.

13. EIGENTUMSVORBEHALT

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behalten wir uns vor, und sind bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens 6 Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben. Unser verlängertes Eigentum darf weder veräußert, verpfändet noch als Sicherstellung verwendet werden.

Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem derzeit gültigen VPI vereinbart.

Die Entgeltanpassung hat als Ausgangsbasis den Vertragsabschluß.

14. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Wird nach letzter Mahnung kein Zahlungseingang registriert tritt der in den Mahnungen angekündigte Rechtsweg in Kraft. Skonti sind nur innerhalb der angegebenen Frist

geltend zu machen. Andernfalls werden diese rückgefordert. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei

verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen von 8 % zu verrechnen.

Kommt der unternehmerische Kunde oder Verbraucher im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

15. DATENSCHUTZ, GEISTIGES EIGENTUM

Daten von Kunden werden im erforderlichen Umfang unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

Alles von uns aufgestellte Wissen, elektronisch oder in Papierform ist und bleibt unser geistiges Eigentum, jegliche Verwendung ,auch von Teilen, bedarf unserer Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiter zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Unwirksame Teile sind so zu ersetzen dass sie dem wirtschaftlichen Interesse der unwirksamen Teile am nächsten kommen.

17. GERICHTSSTAND

Für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem „Kunden“ ergebenden Streitigkeiten, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

18. SONSTIGES

Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

Unsere AGB können im Bedarfsfall jederzeit angepasst und geändert werden.

Die AGB sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Auftragnehmer stillschweigend zur Kenntnis genommen werden.

1. AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endverbraucher im Sinne d. Konsumentenschutzgesetzes

AGB-Endverbraucher als PDF herunterladen oder über office@riel-metallbau.at bzw. per Post anfordern.

2. GELTUNG

Diese AGB gelten zwischen der Ing. Riel-Stahlbau GmbH und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz “Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft (Lieferungen und Leistungen) sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Einzel- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

AGB des “Kunden“ sowie vertragliche Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung der schriftlichen Zustimmung. Vertragssprache ist Deutsch.

3. ANGEBOT

Unsere Angebote sind im Sinne ihres Inhaltes verbindlich und kostenfrei, wenn im Angebot nicht anders angeführt. Sie haben eine max. Gültigkeit von 3 Wochen ab Angebotsdatum. Amtliche Lohn- und Materialpreissteigerungen werden in Aufrechnung gebracht.

Zusagen jeglicher Art haben nur schriftlich übermittelt Geltung.

4. VERTRAGSABSCHLUSS/ANNAHME

Wir kontrahieren ausschließlich auf Basis unserer AGB und VRUG.

Im Falle der Unterfertigung unserer Auftragsbestätigung ist diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren und nach Berücksichtigung der VRUG (14 Tage Frist) im Büro der Firma Ing. Riel-Stahlbau GmbH unterfertigt zu deponieren.

Abänderungen und Auswirkungen daraus haben in beidseitiger Akzeptanz nur schriftlich Gültigkeit.

5. PLÄNE UND UNTERLAGEN

Die in Katalogen, Prospekten, Listen etc. angeführten Daten sind nur maßgeblich wenn im Angebot angeführt. Mit der Auftragsbestätigung übermittelte Zeichnungen und Darstellungen haben im Eventualfall begrenzte Gültigkeit hinsichtlich Detailausführungen im Zusammenhang mit der konstruktiven Umsetzung.

6. LIEFERUNG

Die Lieferung von Ware und Leistungen obliegt den Vertragsvereinbarungen und der VRUG. Wir sind berechtigt Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, ab Fristablauf (FRUG) bzw. sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluß dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

Der Kunde hat die erforderliche Bewilligung Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7. MONTAGEN

Montagen auf fertigen Flächen bedingen Bearbeitungsspuren. Dies gilt nicht als Beschädigung und es entsteht kein Schadenersatzanspruch. Ausgenommen wirkliche Beschädigungen im Sinne von Zerstörung mit versicherungsrelevanter Deckung. Wenn vertraglich vereinbart, werden Verputzarbeiten ohne Angleichung an Bestand ausgeführt. Grundsätzlich werden keine endfertigen Einbauoberflächen unsererseits hergestellt.

Die fach-und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt ist dies kundenseits entsprechend Vereinbarung zu vergüten.

Bei oberflächenveredelten Teilen sind Farbnuancen nicht auszuschließen. Dies ist kein Mangel.

8. LIEFERZEIT

Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich. Wir können daher bei Lieferzeitüberschreitungen in keiner Art für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Die Lieferzeit kann nicht gehalten werden, wenn der Kunde nachträgliche Änderungen vornimmt. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, seiner Lieferverpflichtung zu versagen, wenn dies durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, durch Schwierigkeiten, durch Transport, bei Arbeitseinstellungen, Aussperrungen, Ein-und Ausfuhrverbote, etc. nicht möglich ist. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, auch teilweise befugt. Verspätete Ablieferung berechtigt den Besteller, unbeschadet der Verzögerungsursache, weder zur Aufhebung des Vertrages, noch zur Beanspruchung eines Schadenersatzes.

9. ANNAHMEVERZUG

Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die leistungsausführungsspezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr von EUR 50,- pro Tag zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

10. GEFAHRENÜBERGANG

Wenn nicht anders vereinbart gilt EXW verkauft. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde.

11. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 3 Jahre ab Übergabe (Fertigstellung), spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keine Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest 2 Versuche einzuräumen.

Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls unverzüglich ab Entdecken angezeigt werden.

Eine Weiternutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes durch welche ein weiterer Schaden droht, oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist kundenseits sofort einzustellen.

Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.

Der Kunde kann auch uns eine unverzügliche Mangelfeststellung ermöglichen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn dazu Gegebenheiten nicht konform sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

Auskünfte, Empfehlungen, etc. sind unverbindlich. Produktionstechnisch begründete Abweichungen schließen jegliche Haftung aus. Begründete Mängel werden behoben. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Seitens eines Mangels gelten keine Rückschlüsse auf andere Teillieferungen.

Ersatzansprüche sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Haftungsausschluss gegenüber Ansprüchen an unsere Mitarbeiter. Haftungsausschluss für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte oder unterlassene Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden od. nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

12. PREISE

Sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und gelten laut Vereinbarung (Auftragsbestätigung). Für Kundenangeordnete zusätzliche Leistungen besteht Entgeltanspruch. Wir sind aus eigenem berechtigt die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen wenn amtliche Lohn- und Materialpreissteigerungen eintreten. Ebenso aus dem Titel veränderlicher Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkursschwankungen und geopolitischem Risiko. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung.

Technisches Normenwerk in der jeweils gültigen Fassung dient als Berechnungs- und Abrechnungsbasis.

13. EIGENTUMSVORBEHALT

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behalten wir uns vor, und sind bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens 6 Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben. Unser verlängertes Eigentum darf weder veräußert, verpfändet noch als Sicherstellung verwendet werden.

Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem derzeit gültigen VPI vereinbart.

Die Entgeltanpassung hat als Ausgangsbasis den Vertragsabschluß.

14. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Wird nach letzter Mahnung kein Zahlungseingang registriert tritt der in den Mahnungen angekündigte Rechtsweg in Kraft. Skonti sind nur innerhalb der angegebenen Frist

geltend zu machen. Andernfalls werden diese rückgefordert. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei

verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen von 8 % zu verrechnen.

Kommt der unternehmerische Kunde oder Verbraucher im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

15. DATENSCHUTZ, GEISTIGES EIGENTUM

Daten von Kunden werden im erforderlichen Umfang unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

Alles von uns aufgestellte Wissen, elektronisch oder in Papierform ist und bleibt unser geistiges Eigentum, jegliche Verwendung ,auch von Teilen, bedarf unserer Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiter zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Unwirksame Teile sind so zu ersetzen dass sie dem wirtschaftlichen Interesse der unwirksamen Teile am nächsten kommen.

17. GERICHTSSTAND

Für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem „Kunden“ ergebenden Streitigkeiten, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

18. SONSTIGES

Ergänzende Angaben zu unseren AGB´s sowie laut Konsumentenschutzgesetz sind nachlesbar unter ABGB – BGBL Nr. 140/1979 Konsumentenschutzgesetz geändert d. BGBL I NR. 50/2013 zu VRUG und FAGG § 3 bis § 22 und Artikel 5 § 1 und § 22.

Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

Unsere AGB können im Bedarfsfall jederzeit angepasst und geändert werden.

Die AGB sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Auftragnehmer stillschweigend zur Kenntnis genommen werden.